Da der Anspruch auf Eingliederungshilfe erst nachrangig besteht, sollten Sie zuerst bei Ihrer Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Agentur für Arbeit anfragen, ob diese Ihnen Leistungen bewilligen können. Alle Reha-Träger arbeiten zusammen, um flexibel auf die Interessen eines leistungsberechtigten Menschen eingehen zu können. Ihren Antrag können Sie daher bei einem sich in Ihrer Nähe befindenden Träger aus (“Leistungen wie aus einer Hand“).
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe liegt vor, wenn Sie an:
- einer länger als 6 Monate andauernden körperlich wesentlichen Behinderung (z. B. Blindheit oder Gehörlosigkeit) oder
- geistig wesentlichen Behinderung oder
- seelisch wesentlichen Behinderung (z. B. Psychose oder Suchtkrankheit) leiden oder
- von einer Behinderung bedroht sind und diese ärztlich bescheinigen können.
Leistungen können aber nur dann gewährt werden, wenn Sie die Einkommens-/Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Das Sachgebiet Leistungen prüft, ob Sie diese Grenzen einhalten.