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Es können nur Person zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden, die unterhaltspflichtig für eine andere Person sind, die Soziale Leistungen nach dem SGB IX und/oder XII bezieht. Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern und Eltern, können nur dann geltend gemacht werden, wenn ihre eigenen jährlichen Bruttoeinnahmen über 100.000,00 Euro liegen.