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Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können bei berechtigtem Interesse und sachgemäßer Verwendung auf Antrag in anonymisierter Form erteilt werden. 

Bei den folgenden genannten Personen ist ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen, soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben benötigen.

  1. von einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Grundstückswertermittlung
  2. die mit der Grundstücksbewertung beauftragten Be­diens­te­ten von Behörden und Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen
  3. Be­diens­te­te der für das Vermessungswesen zuständigen Behörden Berlins, die Wertermittlungsaufgaben wahrnehmen
  4. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur:innen, die auch mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung ihrer jeweiligen Berufsordnung unterliegen
  5. Immobiliensachverständige, die im Einklang mit der euro­pä­ischen Norm EN DIN 45 013 geprüft sind
  6. Notar:innen bei Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

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