Jede Person oder Stelle kann Auszüge aus der Liegenschaftskarte erhalten.
Das Liegenschaftsbuch enthält u. a. Daten mit Personenbezug. Das berechtigte Interesse zur Herausgabe dieser Daten (z. B. beim Eigentümernachweis) ist vom Antragsteller glaubhaft darzulegen.
Auszüge aus dem Vermessungszahlenwerk enthalten Messungszahlen. Das berechtigte Interesse zur Herausgabe dieser Daten (z. B. beim Eigentümernachweis) ist vom Antragsteller glaubhaft darzulegen.