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Als "Fliegende Bauten" werden Anlagen bezeichnet, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Hierzu zählen insbesondere Anlagen des Schaustellergewerbes (zum Beispiel Karussells, Tribünen, Buden und Zelte). Sofern diese Anlagen einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, ist deren beabsichtigte Aufstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises rechtzeitig anzuzeigen. 

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme Fliegender Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Die Anzeige und das Ergebnis der Gebrauchsabnahme sind in das Prüfbuch einzutragen. Keine Ausführungsgenehmigung benötigen die in Paragraph 76 Absatz 2 Satz 2 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) aufgezählten Fliegenden Bauten. Hierzu zählen unter anderem:

  • Fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 Meter Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucher:innen betreten zu werden,
  • Bühnen mit nicht mehr als 100 Quadratmeter Grundfläche, die Fliegende Bauten sind, wenn ihre Höhe einschließlich Überdachung und sonstiger Aufbauten nicht mehr als 5 Meter und ihre Fußbodenhöhe nicht mehr als 1,50 Meter beträgt,
  • erdgeschossige Zelte, die fliegende Bauten sind, mit nicht mehr als 75 Quadratmeter Grundfläche,
  • Toilettenwagen
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