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Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden, bedürfen einer Baugenehmigung. Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn entscheidet die Bauaufsichtsbehörde in allen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Der Landkreis nimmt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Ausnahmen bilden genehmigungsfreie Vorhaben. Die Genehmigungsfreistellung bezieht sich jedoch lediglich auf die Baugenehmigung. Der Bauherr bzw. die Bauherrin hat bei der Verwirklichung genehmigungsfreier Vorhaben die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen einzuhalten. Weitere Ausnahmen von der grundsätzlichen Baugenehmigungspflicht bilden:

  • der Vorrang anderer Gestattungsverfahren (zum Beispiel Atomgesetz, Straßenrecht bei Werbeanlagen),
  • das Bauanzeigeverfahren. 
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