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Sollten Baumfällungen im Zuge von Bauvorhaben erforderlich sein, wird die Entscheidung in einem konzentrierendem Baugenehmigungsverfahren geregelt. Baumfällungen sind nur in der vegetationslosen Zeit jährlich vom 30.09. bis 01.03. mit Genehmigung möglich.

Die Zuständigkeit für Baumfällungen in den Bereichen der Stadt Neuruppin und seiner Ortsteile liegt bei der Stadtverwaltung Neuruppin. Die Zuständigkeit für Baumfällungen innerhalb der Gemeinde Vielitzsee liegt bei der Amtsverwaltung Lindow.

Die Verordnung zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen des Landkreises hat für folgende Bereiche keine Gültigkeit:

  • Waldbereiche
  • dem Bundeskleingartengesetz unterliegende Kleingartenanlagen
  • in kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die eine eigene, den Baum- und Gehölzschutz regelnde Satzung erlassen haben
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