Sprungziele
Seiteninhalt
  • das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist

  • Berücksichtigung der Hangneigung und Einhaltung eines definierten Abstandes zur Böschungsoberkante zur Vermeidung von Abschwemmungen stickstoff- oder phosphathaltiger Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in oberirdische Gewässer

  • unverzügliche Einarbeitung (spätestens innerhalb von vier Stunden, ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde) nach Beginn des Aufbringens von organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff  auf unbestelltem Ackerland (Ausnahme: Festmist von Huftieren oder Klauentieren, Kompost, organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als 2%)

  • flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden; gilt ab 1. Februar 2025 auch für Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau

  • aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet; im Falle von Kompost darf die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten

  • Sperrfristen:
  • Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:
    • auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar,
    • auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar
  • Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden
  • Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden

Seite zurück Nach oben