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Asylsuchende, die sich tatsächlich im Bundesgebiet Deutschland aufhalten, in einem laufenden Asylverfahren sind bzw. abgelehnt wurden und damit im Besitz einer Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung sind, können Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.

Anerkannte Flüchtlinge sind mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht länger leistungsberechtigt im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes und fallen unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters (ALG II) oder können Grundsicherung im Alter und bei Vorliegen einer Erwerbsminderung beantragen.

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