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Generell regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Namensführung einer Person umfassend und abschließend. Namensrechtliche Optionen sind hier für familienrechtliche Ereignisse (zum Beispiel Eheschließung und -scheidung, Geburt, Adoption etc.) bereits durch den Gesetzgeber bestimmt. Aufgrund des Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens besteht nur unter wenigen, bestimmten Ausnahmevoraussetzungen die Möglichkeit der Namensänderung, da im deutschen Namensrecht keine Namensfreiheit existiert. Grundsätzlich gilt: Ein Personenvor- und/oder -zuname darf nicht willkürlich und eigenmächtig geändert werden.

Änderungen des Vor- oder Familiennamens einer Person sind entsprechend den Regelungen des Namensänderungsgesetzes nur dann ausnahmsweise möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In Ostprignitz-Ruppin wohnhafte Personen können einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderungen ausschließlich beim zuständigen Standesamt stellen. Ihre eingereichten Unterlagen werden anschließend zur weiteren Bearbeitung an das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr in der Funktion als Namensänderungsbehörde weitergeleitet. Mit der Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung helfen wir Personen, denen nachvollziehbare und nachweisebare Unannehmlichkeiten durch das Führen ihres nach bürgerlichem Recht gegebenen Namens widerfahren. Ob in Ihrem konkreten Fall ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegt, sollten Sie vor der Einreichung Ihres Antrags mit Ihrem zuständigen Standesamt klären. Das erspart Ihnen und uns Zeit und Kosten. Über erfolgte Namensänderungen stellen wir Ihnen eine Urkunde aus.

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