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Die Größe des Kleingartens soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein und es muss eine kleingärtnerische Nutzung und Bewirtschaftung nach Satzung vorliegen. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. 

Eine Laube im Kleingarten ist in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachten Freisitzes zulässig. Diese darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.

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