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Nach § 2 Bundeskleingartengesetz wird eine Kleingärtnerorganisation von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass

  1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
  2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
  3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

Für Kleingärten, die sich auf dem Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin befinden, ist das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises zuständig. Hier überprüft und entscheidet der Bereich Bodenrecht/Betriebsförderung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen.

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