Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht mächtig und sind dessen persönliche Angaben oder Erklärungen erforderlich (z. B. bei Vaterschaftsanerkennung), so ist zur Aufnahme seiner Erklärung die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Der Dolmetscher darf nicht als befangen gelten, kein näherer Verwandter sein und muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Die Entscheidung zur Eignung einer Person als Dolmetscher obliegt dem/der beurkundenden Mitarbeiter:in des Jugendamts.
Hauptmenü