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Eltern von Jugendlichen und jungen Erwachsenen können diese Hilfe und Unterstützung für ihr Kind ebenfalls bei den Sozialarbeiter­*innen beauftragen. Grundsätzlich gilt bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren das Jugendstrafrecht. Bei jungen Erwachsenen zwischen 18 und 20 Jahre muss im Einzelfall entschieden werden, ob Jugend­­straf­recht oder Erwachsenen­­strafrecht anzuwenden ist.

Die in der Gerichts­verhandlung verordneten präventiven Leistungen der Jugendhilfe zur Vorbeugung vor erneuter Straffällig­keit werden durch die Mitarbeitenden des Allgemeinen Sozialen Dienstes durchgeführt. Beispiele präventiver Leistungen:

  • Vermittlung und Überwachung sozialer Arbeitsstunden
  • Verkehrserziehungskurse
  • Durchführung eines sozialen Trainingslagers

Wenn eine geeignete Leistung der Jugendhilfe für einen jungen Menschen gefunden oder bereits eingeleitet werden konnte, kann das zuständige Jugendgericht prüfen, ob von einer weiteren Strafverfolgung abgesehen bzw. das Strafverfahren eingestellt werden kann.

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