Fahrerlaubnis (Personenbeförderungsschein)
Leistungsbeschreibung
Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung als gesetzliche Fahrerlaubnisbehörde für die Ausstellung von Personenbeförderungsscheinen (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) zuständig. Einen Personenbeförderungsschein benötigen alle Personen, die gewerblich, entgeltlich oder geschäftsmäßig maximal acht Fahrgäste befördern wollen. Hierzu zählen Personen, die Fahrgäste im Taxi, Mietwagen oder auch Krankenwagen befördern. Darüber hinaus müssen auch PKW führende Personen im Linienverkehr oder gewerblichen Ausflugs-/Ferienzielverkehr einen Personenbeförderungsschein besitzen.
Die Ausstellung eines umgangssprachlich auch P-Schein genannten Personenbeförderungsscheins setzt voraus, dass die antragstellende Person bereits im Besitz einer allgemeinen Fahrerlaubnis ist. Für die Ausstellung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (FzF) müssen Antragstellende Gewähr dafür leisten, dass sie der speziellen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung durch eine gegebenenfalls vorhandene Ortskunde (Taxifahrende) sowie eine gesundheitliche Eignung gerecht werden. Einen Antrag können Sie ausschließlich persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde stellen.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Folgende Voraussetzungen müssen Antragsstellende erfüllen:
- Hauptwohnsitz im Landkreis Ostprignitz-Ruppin
- Mindestalter: 21 Jahre (zur Personenbeförderung im Krankenkraftwagen: 19 Jahre)
- Gültiger EU-Kartenführerschein bereits vorhanden
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Unterlagen müssen als Originaldokumente eingereicht werden:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (max. 3 Monate)
- Ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Funktions- und Leistungstest im Falle der Ersterteilung (bei Verlängerungsantrag oder ab dem 60. Lebensjahr nicht älter als 1 Jahr)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG – Belegart 0), welches zuvor bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen ist (Zusendung erfolgt direkt an die Fahrerlaubnisbehörde – Gültigkeit: 3 Monate)
- EU-Kartenführerschein
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausstellung eines Personenbeförderungsscheines ist kostenpflichtig und ergibt sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sowie dem entstandenen Verwaltungsaufwand. Die zu zahlende Gebühr für die Ausstellung eines Personenbeförderungsscheines beträgt 43,90 Euro bei Ersterteilung und 39,30 Euro bei Verlängerung.
Was sollte ich noch wissen?
Falls Sie noch einen alten Führerschein im Papierformat besitzen sollten, müssen Sie zuerst einen Umtausch beantragen. Die Ausstellung eines Personenbeförderungsscheins ist an den Besitz eines EU-Kartenführerscheins gebunden. Sofern Sie im Bereich der Personenbeförderung selbstständig tätig sein möchten, berechtigt der P-Schein allein nicht dazu, derartige Fahrten durchzuführen. Hier ist zusätzlich eine gesonderte Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz nötig. Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung verliert nach fünf Jahren seine Gültigkeit. Für eine Weitergenehmigung müssen Sie einen Verlängerungsantrag stellen.