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Jugendgerichtshilfe erhält jede in einem Strafverfahren angeklagte Person, die zur Tatzeit zwischen 14 und 20 Jahre alt war. Kinder bis einschließlich 13 Jahre sind strafunmündig. Die Jugendgerichtshilfe des Landkreises Ostprignitz-Ruppin wird von den Ermittlungsbehörden (z. B. des Jugendgerichts) informiert und dann eigeninitiativ beratend und unterstützend tätig.