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Wenn das Wohl eines Kindes oder eines*r Jugendlichen durch die Erziehung der Sorgeberechtigten nicht oder nur unzureichend gewährleistet wird, kann von den Sorgeberechtigten ein Antrag auf eine geeignete Hilfeform beim Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst gestellt werden. Hilfeempfangende, also primär die Kinder der Sorgeberechtigten, sind höchstens 17 Jahre alt. In besonderen Einzelfällen werden Hilfen für junge Volljährige auch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt.

Bei entsprechendem Hilfebedarf kann auch ein Antrag von jungen Volljährigen im Alter von 18 bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gestellt werden, um deren eigenes Wohl zu wahren.

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