Sprungziele
Seiteninhalt

Die seit September 2023 geltende Tierseuchenallgemeinverfügung Geflügelpest des Landkreises Ostprignitz-Ruppin ist geändert bzw. ergänzt worden. Die Allgemeinverfügung beinhaltet mit der geänderten Fassung vom 17. April 2024 zusätzliche Maßnahmen und Regeln, um das Risiko einer Ausbreitung der Geflügelpest im Bereich des Landkreises zu reduzieren.

Die beiden ersten Punkte der Tierseuchenallgemeinverfügung Geflügelpest vom 25. September 2023 bleiben bestehen. Sie legen fest, dass beispielsweise Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte nur in geschlossenen Räumen stattfinden können. Außerdem müssen Vögel (außer Tauben), die bei solchen Veranstaltungen gezeigt werden, nachweislich virologisch auf nieder- und hochpathogenes Influenzavirus untersucht worden sein.

Der dritte Punkt der Allgemeinverfügung Geflügelpest ist ersetzt worden. Darin wird unter anderem geregelt, dass Geflügel im Landkreis OPR außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nicht ohne ein negatives Geflügelpest-Untersuchungsergebnis (klinische tierärztliche Untersuchung) abgegeben werden dürfen. Sonderregelungen gelten bei Enten und Gänsen, die längstens vier Tage vor Abgabe virologisch mit negativem Ergebnis auf hoch- und niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sein müssen.

Die Punkte 4 und 5 der Tierseuchenallgemeinverfügung Geflügelpest treten mit der geänderten Fassung zusätzlich in Kraft: Wer Geflügel im Landkreis OPR als Reisegewerbetreibender abgibt, muss eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis einer durchgeführten Geflügelpest-Untersuchung nach Punkt 3 mitführen. Bei einer gewerblichen Abgabe von Geflügel ist außerdem die Adresse des neuen Tierbesitzers oder Tierhalters zu erfassen, damit eine Rückverfolgung im Falle eines Geflügelpest-Ausbruchs gewährleistet werden kann.

02.05.2024 
Seite zurück Nach oben