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Eine Ausnahmebewilligung ist generell für Kinder ab drei Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche erforderlich. Für Kinder unter drei Jahren gelten keine Ausnahmeregelungen vom gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Für minderjährige Auszubildende und Arbeitnehmer*innen gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Die erforderliche schriftliche Einverständniserklärung ist ein Teil der Ausnahmebewilligung des Landesamtes für Arbeitsschutz und wird für in Ostprignitz-Ruppin wohnhafte Kinder und Jugendliche vom Amt für Familien und Jugend des Landkreises ausgestellt.

Die schriftliche Erklärung des Jugendamtes kann erst nach einer vorausgegangenen

  • ärztlichen Einverständniserklärung und
  • schulischen Einverständniserklärung

ausgestellt werden.

Dazu muss ein Termin beim Jugendamt vereinbart werden.

  • Terminvereinbarungen finden nur mit einer Woche Vorlauf statt.
  • Grundsätzlich müssen die Kinder beim Termin anwesend sein.
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