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Für Minderjährige und vollzeitschulpflichtige Jugendliche besteht unter Beachtung des Kinder- und Jugendschutzes ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Für bestimmte künstlerische und kulturelle Tätigkeiten bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen etc. können im Bedarfsfall zeitlich befristete und jederzeit widerrufbare Ausnahmen vom bundesweit geltenden Verbot beantragt werden, um Kinder- und Jugendliche bei ihrer Interessensentwicklung zu unterstützen. Eine Ausnahmebewilligung ist von der für die Beschäftigung verantwortlichen Stelle (Theater, Werbeagentur etc.) beim Landesamt für Arbeitsschutz zu beantragen. Sie beinhaltet eine Festsetzung der Dauer der Beschäftigungs- und Ruhezeiten und die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts. Für eine positive Bewilligung des Landesamtes für Arbeitsschutz ist u. a. eine schriftliche Erklärung des zuständigen Jugendamtes erforderlich, die sie im Amt für Familien und Jugend des Landkreises Ostprignitz-Ruppin erhalten.

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