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Einen Anspruch auf Landespflegegeld haben:

  • Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände beziehungsweise mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht
  • Blinde Menschen und ihnen gleichgestellte Personen (nach § 72 Abs. 5 SGB XII)
  • Gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des Landespflegegesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt.
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