Der Einsatz von Futtermitteln, die tierische Proteine enthalten, kann unter bestimmten Umständen melde- oder genehmigungspflichtig sein. Die Registrierung oder Zulassung der entsprechenden Futtermittel ist beim Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises möglich.
Bei der Verwendung von zugekauften Alleinfuttermitteln, die tierische Proteine enthalten, die für die Verfütterung an alle im Betrieb gehaltenen Tierarten zulässig sind, ist keine Registrierung oder Zulassung notwendig. Die Verwendung von Milchaustauschfuttermitteln, die Fischmehl enthalten, an noch nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer (beispielsweise Kälber), ist meldepflichtig. Der Einsatz von Futtermitteln mit bestimmten tierischen Proteinen zur Herstellung von Alleinfuttermitteln ist für selbstmischende, landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer möglich, sofern eine entsprechende Registrierung beziehungsweise in bestimmten Fällen eine Zulassung vorliegt.
Unter bestimmten Voraussetzungen und mit entsprechender Zulassung ist auch für selbstmischende, landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe mit Wiederkäuern der Einsatz von Futtermitteln mit bestimmten tierischen Proteinen zur Herstellung von Alleinfuttermitteln möglich.
Die Verfütterungsvorschriften für Nutztiere mit tierischen Proteinen sind in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geregelt.