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Die Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung setzt voraus, dass für das betroffene Grundstück im Grundbuch ein Anmeldevermerk nach § 30 b VermG eingetragen ist. Die Genehmigung wird erteilt, nachdem der notarielle Vertrag abgeschlossen ist. In der Regel beantragt der beurkundende Notar beziehungsweise die beurkundende Notarin die Genehmigung.

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