Nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte einer Genehmigung. Es handelt sich um die Auflassung eines Grundstücks und den schuldrechtliche Vertrag hierüber sowie die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und den schuldrechtliche Vertrag hierüber.
Seit dem 1. Juli 2018 ist die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung auf Verfügungen über Grundstücke oder Erbbaurechte beschränkt, für die ein Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz vorliegt, über den noch nicht abschließend entschieden wurde. Bei diesen Grundstücken oder Erbbaurechten ist in der Abteilung II des Grundbuches ein Anmeldevermerk nach § 30 b des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) eingetragen.
Eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ist daher nicht erforderlich, wenn in der Abteilung II des Grundbuches kein Anmeldevermerk eingetragen ist. Die Feststellung, ob ein Anmeldevermerk im Grundbuch eingetragen ist, trifft der beurkundende Notar beziehungsweise die beurkundende Notarin.