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Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin informiert darüber, dass Flüchtlingen aus der Ukraine Mietkosten von Privatunterkünften erstattet werden, wenn ein unterschriebener Mietvertrag für die Unterkunft vorliegt. Dies gilt nicht nur für Wohnungen, sondern auch für Zimmer, dazu gehören auch Zimmer in Wohngemeinschaften. Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist die Angemessenheit des angemieteten Wohnraums im Rahmen der KdU-Richtlinie (Kosten der Unterkunft-Richtlinie des Landkreises) Satzungen - Richtlinien - Verordnungen - Allgemeinverfügungen / Landkreis Ostprignitz-Ruppin  unter Soziale Leistungen. Die Zahlung der Miete erfolgt analog dieser Richtlinie inkl. der dort angesetzten Beträge für Nebenkosten (Heizung, Wasser) wie bei ALG-II-Empfänger:innen auch. Die Höhe der Vergütung richtet sich entsprechend nach der Größe der zur Verfügung gestellten Unterkunft. 

Die in privatem Wohnraum untergebrachten geflüchteten Menschen, die einen Mietvertrag haben, erhalten zudem eine melderechtliche Anschrift. So kann nicht nur einfacher eine Arbeitserlaubnis für die Geflüchteten erteilt werden, sondern der Landkreis und die Kommunen können besser für die Bereiche Kita und Schule die Strukturen planen und Angebote anpassen.

Die Mietverträge des im Rahmen der KdU-Richtlinie angemieteten Wohnraumes können unproblematisch auch beim Wechsel  in die Zuständigkeit des Jobcenters übernommen werden.

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin hätte eine einheitliche Herangehensweise zum Thema Entschädigung bei Unterbringung von ukrainischen Geflüchteten in Privatunterkünften im Land Brandenburg sehr begrüßt, um eine Gleichbehandlung von Privatpersonen, die Wohnraum zur Verfügung stellen,  landkreisunabhängig zu gewährleisten.

Weitere Antworten auf Fragen zur Unterbringung Ukrainischer Flüchtlinge, Arbeitserlaubnisse und v.m. findet man auf der Internetseite des Landkreises auf der Sonderseite Migration und Asyl. Fragen und Antworten / Landkreis Ostprignitz-Ruppin


12.05.2022 
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