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Baulasten - Auskunft und Auszug aus dem Baulastenverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Das Baulastenverzeichnis ist ein Verzeichnis, welches bei der unteren Bauaufsicht geführt wird und öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Von Baulasten abzugrenzen sind Grunddienstbarkeiten, die im Grundbuch des jeweiligen Amtsgerichtes (Grundbuchamt) geführt werden und privatrechtlicher Natur sind.

Anhand eines Baulastenverzeichnisses ist ersichtlich, für welche Grundstücke öffentlich-rechtliche Beschränkungen (baurechtlich) in der Grundstücksnutzung bestehen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erhält auf Antrag jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Grundsätzlich berechtigt sind

  • die/der Eigentümer:in eines Grundstückes,
  • die Personen, die ein Erbbaurecht an einem Grundstück inne haben
  • Berechtigte einer im Grundbuch verzeichneten Auflassungsvormerkung

Daneben sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur:innen sowie Notar:innen generell befugt, im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit (z.B. zur Erstellung von amtlichen Lageplänen, zur Vorbereitung und Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu nehmen.

Ein berechtigtes Interesse können aber auch Personen geltend machen, die beabsichtigen, beispielsweise ein Grundstück zu erwerben oder Banken, in ihrer Stellung als Gläubiger. Hier ist ein Nachweis erforderlich (beispielsweise Kaufvertrag oder Vollmacht von der/dem Eigentümer:in)

Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die behördliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis regelmäßig schriftlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für eine Auskunft oder einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis ist ein formloser Antrag an die Bauaufsichtsbehörde notwendig. Vorzugsweise ist das zur Verfügung gestellte Antragsformular zu nutzen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Auskunft oder eines Auszuges aus dem Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird gemäß der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGO) erhoben. Die entsprechenden Tarifstellen sehen sowohl für die Erteilung eines Auszuges aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses, als auch für die Erteilung einer Auskunft zu Baulasten, einschließlich der Prüfung des berechtigten Interesses sowie einer Negativauskunft, Rahmengebühren je Grundstück vor. Die Mindestgebühr beträgt jeweils 50 Euro und die Höchstgebühr 200 Euro.

Die festzusetzende Gebühr richtet sich im konkreten Fall nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand, der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung.

Was sollte ich noch wissen?

Unter anderem sind auch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieur:innen und Notar:innen im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit (z.B. zur Erstellung von amtlichen Lageplänen, zur Vorbereitung und Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) sind zur Einsicht in das Baulastenverzeichnis berechtigt.

Rechtsgrundlagen

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