Bescheinigung für die Erlangung von Steuervergünstigungen
Leistungsbeschreibung
Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse ist der Erhalt von Bau- und Kulturdenkmalen auch steuerlich begünstigt. Das Einkommenssteuerrecht bietet hierbei verschiedene Möglichkeiten, finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Denkmalen steuerlich geltend zu machen.
Die Steuererleichterungen dienen ausschließlich der Denkmalpflege für die Instandsetzung eines Denkmals unter Wahrung eines Höchstmaßes von Originalsubstanz, sowie der sinnvollen (denkmalgerechten beziehungsweise denkmalverträglichen) Nutzung.
Das Einkommenssteuergesetz (EstG) gewährt über die Paragrafen 7i, 10f, 11b dem Steuerpflichtigen für bestimmte Maßnahmen bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den landesrechtlichen Vorschriften als Einzeldenkmal (Baudenkmal) oder als Teil eines verbindlichen Denkmalbereiches wirksam geschützt ist, steuerliche Vergünstigungen. Dazu muss dem Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden, die von der unteren Denkmalschutzbehörde ausgestellt wird. Grundlage dafür ist das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz (BdgDSchG) sowie die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der Paragrafen 7i, 10f und 11b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nach Paragraf 22 Abs.2 des BbgDschG vom 22.Oktober 2017 (ABl./17, Nr.48).
Die Feststellungen der Bescheinigung beschränken sich auf Tatbestände des Denkmalrechts. Die Bescheinigung kann erst nach Abschluss der Maßnahmen ausgestellt werden.
Für die Ausstellung der Bescheinigungen wurde der Landkreis in drei Zuständigkeitsbereiche aufgeteilt:
Der Zuständigkeitsbereich 1 umfasst dabei das Amt Lindow, das Amt Temnitz, die Gemeinde Fehrbellin (nur die Ortsteile), die Gemeinde Wusterhausen/Dosse (nur die Ortsteile), die Stadt Kyritz (nur die Ortsteile), das Amt Neustadt (Dosse) (nur die Ortsteile) sowie die Gemeinde Heiligengrabe (nur die Ortsteile).
Der Zuständigkeitsbereich 2 umfasst die Stadt Neuruppin (nur die Ortsteile, außer Alt Ruppin), die Stadt Rheinsberg (nur die Ortsteile) sowie die Stadt Wittstock/Dosse (nur die Ortsteile).
Zum Zuständigkeitsbereich 3 zählen die Gemeinde Heiligengrabe (nur Ortslage und Kloster), die Stadt Wittstock/Dosse (nur Stadtgebiet), die Stadt Rheinsberg (nur Stadtgebiet), die Klinik Hohenelse, die Stadt Kyritz (nur Stadtgebiet), das Amt Neustadt (Dosse) (nur Stadtgebiet und Gestüt), die Gemeinde Wusterhausen/Dosse (nur Stadtgebiet), die Gemeinde Fehrbellin (nur Stadtgebiet) und die Stadt Neuruppin (nur Ruppiner Kliniken, Tempelgarten, Alt Ruppin).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Voraussetzung für die steuerlichen Vergünstigungen ist, dass die Maßnahmen:
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nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
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in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde vorgenommen worden sind
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die denkmalrechtliche Erlaubnis oder Baugenehmigung vorliegt.
Sind die Baumaßnahmen abgeschlossen, ist die steuerliche Bescheinigung nach den Paragrafen 7i, 10f oder 11b des Einkommenssteuergesetzes (EstG)bei der unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich von den Eigentümern/ Eigentümerinnen oder sonstigen Bauberechtigten/ sonstige Bauberechtigte beziehungsweise einem/ einer wirksam Bevollmächtigten zu beantragen. Die Bescheinigung ist objektbezogen zu beantragen. Für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und in Teileigentum stehende Räume sind grundsätzlich jeweils eigenständige Bescheinigungen auszustellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im Rahmen des Antragsverfahrens sind die vollständigen
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nachvollziehbaren und prüffähigen Originalrechnungsbelege (Einzel- und Schlussrechnungen der Handwerksbetriebe) nach Gewerken geordnet
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und die Zahlungsbelege im Original
einzureichen.
Diese müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. Wegen der finanziellen Tragweite ist besonderer Wert auf einen einwandfreien Nachweis der in der Bescheinigung bezifferten Kosten zu legen.
Welche Gebühren fallen an?
Gemäß der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15. Januar 2002, die zuletzt durch die Verordnung vom 2. April 2014 geändert worden ist, werden entsprechend des Gebührenverzeichnisses für Bescheinigungen nach Paragraf 22 Abs.2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) für die Erlangung von Steuervergünstigungen Gebühren erhoben.Die Gebühr beträgt
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57 Euro bei bescheinigungsfähigen Aufwendungen bis zu 30.000 Euro
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0,2 Prozent der bescheinigten Summe bei bescheinigungsfähigen Aufwendungen über 30.000 Euro.
Die Gebührenhöhe soll höchstens 25.000 Euro betragen.Die Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
Was sollte ich noch wissen?
Auch die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zum Erzielen von Einkünften, noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, setzt gemäß Paragraf 10g (Abs.1 Nr.1 bis 3) des Einkommenssteuergesetzes (EstG) die Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde voraus. Grundlage für die Bescheinigungen bilden die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des Paragrafen 10g des EStG vom 22.Oktober 2017 (ABl./17, Nr.48). Für das Bescheinigungsverfahren gelten die Regelungen zu den Bescheinigungen nach den Paragrafen 7i, 10f und 11b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) entsprechend.Die Bescheinigung gemäß der Paragrafen 7i, 10f, 10g und 11b EStG darf nur erteilt werden, wenn
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das Gebäude oder Gebäudeteile, beziehungsweise gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind, bereits vor Beginn der Baumaßnahmen als Baudenkmal oder Teil eines Denkmalbereichs nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) geschützt waren
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die Maßnahmen rechtzeitig vor ihrem Beginn mit der unteren Denkmalschutzbehörde im Einzelnen abgestimmt und entsprechend dieser Abstimmung und der baurechtlichen Genehmigung oder der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis durchgeführt werden.
Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Ist ein Baugenehmigungs- oder Erlaubnisverfahren nicht erforderlich, kann die untere Denkmalschutzbehörde auf Antrag vor der Ausführung einzelner konkret zu bezeichnender Maßnahmen schriftlich deren Unbedenklichkeit feststellen. Dies bewirkt, dass für die Durchführung dieser Maßnahmen das Abstimmungserfordernis erfüllt ist und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Bescheinigung zu erteilen ist.Eine fehlende vorherige Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden. Bei neu auftretenden Fragestellungen während der Ausführung, die ein Abweichen von dem abgestimmten Projekt erfordern, ist in jedem Fall eine erneute Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich.
Baumaßnahmen, die eine der Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht bescheinigungsfähig.
Die Bescheinigung ist nicht die alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.
Rechtsgrundlagen
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Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des EStG
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Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des EStG