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Denkmalrechtliche Erlaubnis Bau- und Bodendenkmal

Leistungsbeschreibung

Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Sie verkörpern das kulturelle Erbe einer Region.

Denkmale können sein:

  • Baudenkmale, technische Denkmale, Gartendenkmale

  • Denkmalbereiche

  • Bodendenkmale

  • bewegliche Denkmale (z.B. Sammlungen).

Aufgabe und Ziel des Denkmalschutzes ist es, dieses Erbe zu erhalten und zu pflegen. Um diesem Ziel gerecht zu werden, sind Maßnahmen an Bau-, Boden- und Gartendenkmalen sowie in Denkmalbereichen erlaubnispflichtig.

Der Landkreis nimmt die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gemäß des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die untere Denkmalschutzbehörde ist für die sich aus diesem Gesetz resultierenden Aufgaben zuständig.

Für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis wurde der Landkreis in drei Zuständigkeitsbereiche aufgeteilt:

Der Zuständigkeitsbereich 1 umfasst dabei das Amt Lindow, das Amt Temnitz, die Gemeinde Fehrbellin (nur die Ortsteile), die Gemeinde Wusterhausen/Dosse (nur die Ortsteile), die Stadt Kyritz (nur die Ortsteile), das Amt Neustadt (Dosse) (nur die Ortsteile) sowie die Gemeinde Heiligengrabe (nur die Ortsteile).

Der Zuständigkeitsbereich 2 umfasst die Stadt Neuruppin (einschließlich Ortsteile, außer Alt Ruppin), die Stadt Rheinsberg (nur die Ortsteile) sowie die Stadt Wittstock/Dosse (nur die Ortsteile).

Zum Zuständigkeitsbereich 3 zählen die Gemeinde Heiligengrabe (nur Ortslage und Kloster), die Stadt Wittstock/Dosse (nur Stadtgebiet), die Stadt Rheinsberg (nur Stadtgebiet), die Klinik Hohenelse, die Stadt Kyritz (nur Stadtgebiet), das Amt Neustadt (Dosse) (nur Stadtgebiet und Gestüt), die Gemeinde Wusterhausen/Dosse (nur Stadtgebiet), die Gemeinde Fehrbellin (nur Stadtgebiet) und die Stadt Neuruppin (nur Ruppiner Kliniken, Tempelgarten, Alt Ruppin).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Erlaubnisverfahren beginnt mit der Stellung eines formlosen, schriftlichen Antrages des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Veranlassers bei der unteren Denkmalschutzbehörde.

Eine Erlaubnis ist für folgende Fälle notwendig:

  • Zerstören, Beseitigen oder Verbringen eines Denkmals an einen anderen Ort

  • Verändern eines Denkmals

  • Verändern der Nutzung eines Denkmals

  • Veränderung der Umgebung eines Denkmals

  • Veränderung der bisherigen Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder im Bereich von bekannten Bodendenkmalen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis sind für die Beurteilung des Vorhabens die erforderlichen Unterlagen, wie Angaben und Pläne zu den beabsichtigten Maßnahmen sowie Dokumentationen, Bestandsuntersuchungen, Fotografien, Gutachten oder Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen. Der Umfang, die Ausführlichkeit und Genauigkeit der Unterlagen richtet sich nach dem Einzelfall und kann gegebenenfalls vorab bei der unteren Denkmalschutzbehörde erfragt werden.

Anträge sind außerdem auch online möglich: https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/denkmal/opr/erlaubnis_opr/index

Sofern der Online-Antrag nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden kann, ist das Formular zusätzlich in Papierform und mit Unterschrift versehen einzureichen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Amtshandlung der denkmalrechtlichen Erlaubnis werden keine Gebühren erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Ist für die geplante Maßnahme eine bauordnungsrechtliche Genehmigung erforderlich, wird die denkmalrechtliche Erlaubnis mit der baurechtlichen Genehmigung zusammengefasst (Konzentrationswirkung). Die Konzentrationswirkung gilt nicht für Vorhaben, für die ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt wird. In diesen Fällen ist die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gesondert bei der unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.

Auskünfte zu Eintragungen in die Denkmalliste beziehungsweise zu den Denkmaleigenschaften eines Denkmals geben die Mitarbeitenden der unteren Denkmalschutzbehörde.

Rechtsgrundlagen

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