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Öffentliche Bekanntgabe weiterer Corona-Schutzmaßnahmen nach Überschreiten von Schwellenwerten - gültig ab 28. Januar 2022

Nächtliche Ausgangsbeschränkung

Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen)  hat die Sieben-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus innerhalb der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner:innen) im Landkreis Ostprignitz-Ruppin seit dem 25. Januar 2022 für drei Tage ununterbrochen den Schwellenwert von 750 überschritten:

25. Januar 2022: 809,7

26. Januar 2022: 868,4

27. Januar 2022: 968,5

Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) hat der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patient:innen in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten zudem den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht (11,4 %).

Gemäß § 27 Absatz 1 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV) gilt daher ab dem 28. Januar 2022 im Landkreis Ostprignitz-Ruppin folgende Schutzmaßnahme:

In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

    1. der Besuch von Ehe- oder Lebenspartner:innen sowie von Lebensgefährt:innen,
    2. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
    3. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
    4. die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
    5. die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
    6. die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
    7. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    8. das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
    9. die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
    10. die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
    11. die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für:

  1. geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  2. genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
  3. Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 der 2. SARS-CoV-2-EindV gelten entsprechend.

Wenn im Landkreis Ostprignitz-Ruppin an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz wieder unter 750 liegt und der intensivstationäre Schwellenwert weniger als 10 Prozent beträgt, wird der Landkreis Ostprignitz-Ruppin dies bekanntgeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe entfällt dann die nächtliche Ausgangsbeschränkung.

Im Einzelnen wird auf die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg Bezug genommen.

27.01.2022 
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