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Information zur Errichtung abflussloser Sammelgruben

Leistungsbeschreibung

Kann das in den Haushalten anfallende Schmutzwasser (Abwasser) nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet oder in einer Kleinkläranlage behandelt werden, ist es in eine abflusslose Sammelgrube einzuleiten und durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen (Abwasserverband, Stadtwerke Neuruppin) regelmäßig zu entsorgen. In den Satzungen der Abwasserbeseitigungspflichtigen werden die erforderlichen Regelungen zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung getroffen. Die regelmäßige Entsorgung muss durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen gewährleistet sein. Vor Errichtung der Sammelgrube ist die Anmeldung beim Abwasserbeseitigungspflichtigen erforderlich, um die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Errichtung zu prüfen.   

Abwassersammelgruben dienen nur der Aufnahme und Speicherung von häuslichem Schmutzwasser. Der Sammelgrube darf kein gewerbliches Schmutzwasser zugeleitet werden, soweit es nach Menge und Beschaffenheit nicht mit häuslichem Schmutzwasser vergleichbar ist (z. B. Sanitärabwasser). Auch Schmutzwasser aus Dränagen, Niederschlagswasser und Ablaufwasser von Schwimmbecken oder Pools darf den Sammelgruben nicht zugeleitet werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die abflusslose Sammelgrube ist eine Abwasseranlage und muss gemäß Paragraf 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Seitens der unteren Wasserbehörde spricht nichts gegen die Errichtung und Nutzung einer solchen allseitig gedichteten abflusslosen Sammelgrube, wenn zudem einerseits die Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), insbesondere Paragraf 44 BbgBO, sowie die technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw) des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg vom 2. Januar 2018 eingehalten werden.

Für Sammelgruben ab 10 m³ Nutzinhalt ist jedoch eine Baugenehmigung erforderlich. Das gilt auch für Sammelgruben, die im Zusammenhang mit ohnehin baugenehmigungspflichtigen Vorhaben stehen. Liegt der Standort der Grube in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet, sind die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung zu beachten.  

Welche Unterlagen werden benötigt?

Um eine abflusslose Sammelgruben errichten zu können, muss diese beim zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen (Abwasserverband, Stadtwerke Neuruppin) angemeldet werden. Die dafür erforderlichen Formulare sind beim Abwasserbeseitigungspflichtigen  zu erfragen.

Welche Gebühren fallen an?

Bei der unteren Wasserbehörde fallen keine Gebühren an.

Was sollte ich noch wissen?

Nach der Errichtung einer neuen abflusslosen Sammelgrube sowie nach den in der technischen Regel zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw) geforderten Abständen ist eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen. Maßgebend dafür ist DIN 1986 Teil 30 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 30: Instandhaltung).

Hinweise zur Dichtheitsprüfung/Grundstücksentwässerung bietet ein Merkblatt der unteren Wasserbehörde.

Rechtsgrundlagen

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