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Gestattung von Straßennutzungen über den Gemeingebrauch (Sondernutzungen)

Leistungsbeschreibung

Ziel ist es, die Nutzung der öffentlichen Straßen jedem im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen zu gestatten.

Um die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs infolge von Behinderungen durch Einengungen der Fahrbahn, des Lichtraumes oder durch Unterbrechung des Verkehrsflusses außerhalb von Ortschaften nicht zu gefährden, sind jedoch Einschränkungen denkbar. Daher ist nach Maßgabe des Brandenburgischen Straßengesetzes die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung zu bezeichnen und bedarf einer Erlaubnis des Straßenbaulastträgers.

Zu den Sondernutzungen außerhalb von Ortschaften gehören beispielsweise das Anlegen und Ändern von Zufahrten und Zugängen zwischen den Grundstücken und der Kreisstraße. Ebenfalls Sondernutzungen sind das Ablegen und Abstellen von Baumaterialien und Containern sowie das Anbringen von oberirdischen Leitungen oder Kabeln.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die antragsstellende Person sollte Anlieger:in beziehungsweise Pächter:in von anliegenden Grundstücken der Straße sein und ein berechtigtes Interesse an einer Sondernutzung haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Gestattung von Sondernutzungen wird ein formloser Antrag benötigt, der folgende Angaben enthält:

  • Darstellung des Erfordernisses

  • Beschreibung der Maßnahme                                    

Bei der Beantragung von Zufahrten und Zugängen werden zusätzlich diese Angaben und Unterlagen benötigt:

  • eine Lageskizze/ Lageplan zum Standort

  • die geplante Befestigungsart

  • der Nachweis der Sichtdreiecke bei Hindernissen wie zum Beispiel Bäumen

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung der Erlaubnis ist gebührenfrei.

Was sollte ich noch wissen?

Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. Für die Durchführung der Maßnahme ist zudem ein gesonderter Antrag gemäß  Straßenverkehrsordnung (Paragraf 45) bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde notwendig.

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung, Aufstellung, der Unterhaltung oder der Beseitigung der Maßnahme sind vom Erlaubnisnehmer:in selbst zu tragen. Ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben.

Rechtsgrundlagen

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