Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Kreisstraßen
Leistungsbeschreibung
Erklärtes Ziel der Straßenbaubehörde ist eine einheitliche Beschilderung an Bundes-, Landes und Kreisstraßen und die Verbesserung der Orientierung des überörtlichen Verkehrs auch im Hinblick auf die den Tourismus betreffenden Betriebe und Einrichtungen.Dabei soll auch eine Verunstaltung des Straßen- und Landschaftsbildes und eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs infolge einer ungeordneten und unbeschränkten Beschilderung außerhalb der Ortsdurchfahrten verhindert werden.Daher kann unter bestimmten Voraussetzungen die Aufstellung nichtamtlicher Hinweisschilder an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg gestattet werden. Mit der Zulassung wird ein Nutzungsvertrag zur Anerkennung entsprechender Verpflichtungen abgeschlossen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für einen Antrag muss das Gewerbe zu einer der folgenden Branchen/ Zielkulissen gehören:
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gastronomische Betriebe
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Beherbergungseinrichtungen (Hotels, Pensionen, Gasthäuser)
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Erholungs- und Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel Campingplätze, Badeplätze, Rastplätze, Sportplätze, Marina, Golfanlagen, Reitsportanlagen)
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Ab-Hof-Verkaufsstellen gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Produkte (zum Beispiel für Erdbeeren, Spargel, Heidelbeeren, Blumen, Milchtankstellen, Käse, Fleisch usw.)
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Ab-Feld-Vermarktung gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Produkte (zum Beispiel Erdbeeren, Spargel, Heidelbeeren, Blumen) für den Erntezeitraum
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touristische Sehenswürdigkeiten.
Außerdem muss sich der Betrieb oder die Einrichtung außerhalb der Ortschaft befinden und muss über eine zulässige und der Verkehrssicherheit entsprechende Zufahrt verfügen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es wird ein formloser Antrag mit folgenden Angaben benötigt:
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Darstellung des Erfordernisses
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Lageskizze zum Standort
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Skizze des Hinweiszeichens mit genauem Wortlaut der gewünschten Beschriftung
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gewünschtes Piktogramm
Welche Gebühren fallen an?
Was sollte ich noch wissen?
Ein Rechtsanspruch auf Zulassung der Hinweiszeichen besteht nicht.
Die Standortwahl trifft die örtlich zuständige Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde und im Benehmen mit dem/der Antragstellenden.
Dabei wird die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg zum Bestandteil eines Nutzungsvertrages. Der Nutzungsberechtigte erkennt darin die Verpflichtungen, insbesondere aus den Nummern 5 und 6 an.
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Aufstellung, der Unterhaltung oder Beseitigung der nichtamtlichen Hinweisschilder sind von dem/der Gewerbetreibenden selbst zu tragen, ein Nutzungsentgelt wird nicht erhoben.