Befreiung von den Verboten für Handlungen/Maßnahmen in Naturschutzgebieten
Leistungsbeschreibung
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist oder wenn die Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Abweichung muss aber gleichzeitig mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sein.
Das betroffene Flurstück muss sich in einem Naturschutzgebiet innerhalb des Landkreises befinden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Beschreibung und Begründung des Vorhabens
- Übersichtskarte mit Kennzeichnung der Lage des Vorhabenstandortes
- Flurstücksangabe (ggf. Flurkartenauszug)
- Lageplan oder Lageskizze mit Eintragung des Vorhabens
- Beschreibung der jetzigen örtlichen Verhältnisse bzw. der natürlichen Gegebenheiten
- Beschreibung der Fauna, insbesondere der streng oder besonders geschützte Arten
- Beschreibung der Flora, insbesondere der vorhandenen Gehölze (Bäume, Hecken, Sträucher), geschützte Biotope, streng oder besonders geschützte Arten mit Standortangabe im Lageplan
- Angaben über die jetzige Nutzung, Bestandsbeschreibung/ -plan (ggf. Fotodokumentation)
- Größe der für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommenen Fläche in Quadratmetern (Bebauung, Versiegelung, Aufschüttung, Abgrabung, Flächenumbruch, Umnutzung etc.)
- Ansichten und Grundrisse der geplanten baulichen Anlagen einschließlich der Maßangaben
- schutzgutbezogene Darstellung und Bewertung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, hier insbesondere in Bezug auf den jeweiligen Schutzzweck, außerdem Aussagen über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs
- Benennung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen (Landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanz) unter Berücksichtigung der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung im Land Brandenburg - Handlungsanleitung Vollzug-Eingriffsregelung (HVE).
Welche Gebühren fallen an?
Was sollte ich noch wissen?
Vor Entscheidungen über die Befreiung von den Verboten des Naturschutzgebietes sind die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen. Der Naturschutzbeirat des Landkreises wird mit dem Votum der Behörde in die Entscheidung einbezogen.
Die erteilte Befreiung kann Nebenbestimmungen enthalten.
Die kartografische Darstellung der Naturschutzgebiete finden Sie im Geoportal des Landkreises. Hier müssen Sie bitte im Themenbaum die Schutzgebiete anklicken.
Die Schutzgebietsverordnungen können Sie in der unteren Naturschutzbehörde einsehen oder der Übersicht der Brandenburger Naturschutzgebiete entnehmen.
Rechtsgrundlagen
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Paragraf 67
- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt)
- Übersicht der Brandenburger Naturschutzgebiete mit entsprechenden Verordnungen