Sprungziele
Seiteninhalt

Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft

Leistungsbeschreibung

Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten alle Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unterliegen einer besonderen behördlichen Zulassungspflicht. Das heißt, jede:r, der/die einen solchen Eingriff vornehmen möchte, muss dazu vorher die schriftliche Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde einholen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Es muss sich um einen Eingriff handeln, für den keine andere behördliche Zulassung, beispielsweise nach dem Baurecht, oder Anzeige erforderlich ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es wird ein formloser Antrag an die untere Naturschutzbehörde mit folgenden Anlagen benötigt:
  • Beschreibung und Begründung des Vorhabens
  • Übersichtskarte mit Kennzeichnung der Lage des Vorhabenstandortes
  • Angabe des Flurstücks, gegebenenfalls Flurkartenauszug
  • Lageplan oder Lageskizze mit Eintragung des Vorhabens
  • Beschreibung der jetzigen örtlichen Verhältnisse beziehungsweise der natürlichen Gegebenheiten
  • Beschreibung der Fauna, insbesondere der streng oder besonders geschützten Arten
  • Beschreibung der Flora, insbesondere der vorhandenen Gehölze (Bäume, Hecken, Sträucher), der geschützten Biotope  und der streng oder besonders geschützte Arten mit Standortangabe im Lageplan
  • Angaben über die jetzige Nutzung, Bestandsbeschreibung/ -plan (ggf. Fotodokumentation)
  • Angabe der Größe der für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommenen Fläche in Quadratmetern (Bebauung, Versiegelung, Aufschüttung, Abgrabung, Flächenumbruch, Umnutzung etc.)
  • Ansichten und Grundrisse der geplanten baulichen Anlagen einschließlich Nennung der Maßangaben
  • schutzgutbezogene Darstellung und Bewertung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Aussagen über Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs
  • Benennung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen (Landschaftspflegerischer Begleitplan beziehungsweise Eingriffs-/Ausgleichs- Plan) unter Berücksichtigung der Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung in Brandenburg

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Genehmigung gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 17 Abs. 3 BNatSchG) ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt) in der aktuell gültigen Fassung und kann mindestens 50 Euro bis höchstens 8.000 Euro betragen. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg.

Was sollte ich noch wissen?

Nicht jede Handlung, die zu Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels führt, stellt zwangsläufig einen zulassungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Insbesondere gelten die unter Paragraf 14 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) aufgeführten Handlungen unter den dort genannten Voraussetzungen nicht als Eingriffe.

Ist für den Eingriff eine andere behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben, bedarf es keiner eigenständigen Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde.

Grundsätzlich gilt aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursachenden vorrangig zu vermeiden sind.

Sobald der Tatbestand des Eingriffes erfüllt wird, treffen den/die Verursachende:n die Pflichten zur Unterlassung vermeidbarer sowie zur Kompensation nicht vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

Für begründete unvermeidbare Beeinträchtigungen besteht die Pflicht, diese durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Dadurch soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Landschaft nachhaltig gesichert werden.

Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die genannten Ansprechpartner der unteren Naturschutzbehörde.

Rechtsgrundlagen

Seite zurück Nach oben