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Die Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der Arbeits-/Ausbildungsaufnahme durch finanzielle Förderungen können Sie für die Einstellung von Leistungsbeziehenden nach dem SGB II erhalten. Eine Weiterförderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

An die Erbringung der jeweiligen Lohnkostenzuschüsse sind unterschiedliche Voraussetzungen beim Arbeitgeber sowie beim Arbeitnehmer geknüpft. Die Beratung und Prüfung, welcher der oben erörterten Lohnkostenzuschüsse in Ihrem Fall erbracht werden kann, erfolgt im Rahmen einer Förderanfrage an Ihren Arbeitgeberservice.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Förderanfrage/Ihren Antrag beim Jobcenter Ostprignitz-Ruppin stellen, bevor Sie den Arbeitsvertrag mit neuen Mitarbeitenden schließen. Eine Rückwirkung auf den Ersten des Monats findet auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit keine Anwendung.

Der Arbeitgeberservice wird auch Kontakt zu Ihnen aufnehmen, wenn Sie aufgrund eines Stellengesuchs oder im Rahmen der Stellenakquise als Arbeitgeber für eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person in Betracht kommen.

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