Ausfuhrkennzeichen beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland exportieren möchten („dauerhafte Verbringung“), benötigen Sie dafür ein spezielles Kennzeichen. Dieses können Sie beim Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr beantragen. Für vorübergehende Auslandsaufenthalte (beispielsweise Urlaub) wird kein besonderes Kennzeichen benötigt.
Sie benötigen einen Termin. Nutzen Sie hierfür bitte unsere Online-Terminbuchung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus früheren Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 10,00 Euro kann keine Zulassung erfolgen. Außerdem dürfen Sie keine Kfz-Steuerschulden über 5,00 Euro haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- schriftliche Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (gelber Schein)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Personalausweis (ersatzweise Reisepass und aktuelle Meldebestätigung)
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Prüfbericht über eine erfolgreiche Hauptuntersuchung, sofern diese bereits fällig war
- bei Zulassung für juristische Personen (Firmen): Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder Gewerbeanmeldung
- ggf. Kennzeichenschilder, sofern das Fahrzeug noch zugelassen ist
- ggf. schriftliche Vollmacht
- ggf. Erklärung zum Empfangsbevollmächtigten, wenn der Antragssteller keinen Wohnsitz in Deutschland oder einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr berechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt mindestens 34,00 Euro. Es gilt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Was sollte ich noch wissen?
Vor Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens muss das Fahrzeug gegebenenfalls identifiziert werden. Das hängt vom Einzelfall ab und bedeutet, dass dieses durch einen Mitarbeiter des Amtes für öffentliche Sicherheit und Verkehr vor Ort begutachtet wird.
Alternativ gilt das Fahrzeug auch dann als identifiziert, wenn eine aktuelle Hauptuntersuchung (nicht älter als einen Monat) vorliegt oder auf anderem Wege durch eine sachverständige Person bescheinigt wird, das Fahrzeug in Augenschein genommen (identifiziert) zu haben.
Sollten Sie kein Konto im Europäischen Zahlungsraum (SEPA) haben, von welchem die Kfz-Steuer abgebucht werden kann, so muss diese vor Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens beim Hauptzollamt eingezahlt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
- § 13 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Zulassungsverweigerung bei Gebührenrückständen)