Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Leistungsbeschreibung
Prostituierte benötigen nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Anmeldebescheinigung. Diese kann beim Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr beantragt werden. Außerdem werden hier auch Aliasbescheinigungen ausgestellt, auf denen statt dem echten Namen ein Pseudonym vermerkt ist, das nur von amtlicher Seite einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Die persönlichen Daten der Antragsteller:innen werden sicher und vertraulich behandelt.
Um eine Anmeldebescheinigung zu erhalten, ist der Nachweis einer gesundheitlichen Beratung erforderlich. Diese erfolgt vorweg im Gesundheitsamt des Landkreises Ostprignitz-Ruppin.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das Anmeldeverfahren richtet sich an diejenigen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter aufnehmen wollen. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Anmeldebescheinigung werden benötigt:
- gültiger Personalausweis/Reisepass oder Ausweisersatz
- eine aktuelle Meldebescheinigung (falls diese dem Ausweisdokument nicht zu entnehmen ist)
- zwei biometrische Passbilder
- gegebenenfalls Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Duldung
- gegebenenfalls Schwangerschaftsbescheinigung
- aktuelle Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Was sollte ich noch wissen?
Der Landkreis ist für die gesundheitliche Beratung und das Anmeldeverfahren der Prostituierten zuständig. Das Erlaubnisverfahren zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes liegt hingegen bei den zuständigen Gewerbeämtern der Städte, Ämter und Gemeinden.
Grundsätzlich ist die freiwillig ausgeübte Prostitution in Deutschland erlaubt. Als Prostitution bezeichnet man das Erbringen sexueller Dienstleistungen, also sexueller Handlungen gegen ein Entgelt, wenn dabei mindestens noch eine andere Person anwesend ist.
Prostitution wird auch "Sexarbeit" oder "Sexwork" genannt. Das gesetzliche Mindestalter für Prostitution liegt bei 18 Jahre. Für Minderjährige ist die Ausübung von Prostitution verboten. Verboten sind in ganz Deutschland außerdem Zuhälterei und Ausbeutung, genauso wie Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Missbrauch von Minderjährigen. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar. Das Prostitutionsgesetz und das Prostituiertenschutzgesetz gelten in ganz Deutschland für alle Prostituierten, ihre Kunden:innen und für Betreiber:innen von Prostitutionsgewerbe.