Sprungziele
Seiteninhalt

Das Land Brandenburg hat heute die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung veröffentlicht. Die Verordnung löst die bisher geltende Umgangsverordnung ab und tritt am Montag, 15. November 2021, in Kraft. Sie gilt zunächst für drei Wochen bis einschließlich 5. Dezember 2021.

Einige der wichtigsten Neuerungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung:

  • Die sogenannte 2G-Regelung wird im Land Brandenburg ausgeweitet. Ab Montag, 15. November 2021, ist beispielsweise der Besuch von Gaststätten, Theatern, Kinos, Spielbanken, Freizeitbädern, Saunen, Thermen und Wellnesszentren, Diskotheken, Clubs, Festivals und Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter landesweit nur noch für Geimpfte und Genesene möglich. Die 2G-Regelung gilt auch für Beherbergungen, Reisebusreisen und Stadtrundfahrten. Auch hier Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren.
  • Ausnahmen bei der 2G-Regelung gibt es für Jugendliche unter 18 Jahren und für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können: Mit einem negativen Testnachweis haben auch diese Personen Zutritt; ungeimpfte Erwachsene müssen aber zusätzlich eine FFP2-Maske tragen.
  • Neu ist außerdem, dass die 3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete sowie Kinder unter 6 Jahren) jetzt auch für körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur-Dienstleistungen gilt; davon ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen.
  • Mit der neuen Eindämmungsverordnung gilt zudem die Maskenpflicht im Unterricht wieder für alle Schülerinnen und Schüler. Sie müssen sich auch häufiger pro Woche testen: dreimal statt wie bisher zweimal. Wie bisher reicht hier als Nachweis auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines Selbsttests aus.
  • Maskenpflicht im Hort: In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht nun für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Maskenpflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.
  • Mehr Tests gibt es in Alten- und Pflegeeinrichtungen. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 100 müssen sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte mindestens an drei (bisher: zwei) Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, testen. Wenn der Schwellenwert an drei Tagen ununterbrochen über 100 liegt, dann sogar täglich. Dies trifft auf den Landkreis Ostprignitz-Ruppin bereits jetzt zu. Auch geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern sollen sich testen.

Unverändert gilt:

Jede Person ist verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen, bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen zu verzichten; typische Symptome sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. November 2021.

12.11.2021 
Seite zurück Nach oben