Zulassung eines Neufahrzeugs
Leistungsbeschreibung
Ein Fahrzeug, das vorher noch nie zugelassen war (also in der Regel ein Neufahrzeug), muss von der zuständigen Zulassungsbehörde zugelassen werden. Dafür ist in Ostprignitz-Ruppin das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr zuständig.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Ihr Hauptwohnsitz muss sich im Landkreis Ostprignitz-Ruppin befinden. Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus früheren Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 10,00 Euro kann keine Zulassung erfolgen. Außerdem dürfen Sie keine Kfz-Steuerschulden über 5,00 Euro haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
- Personalausweis (ersatzweise Reisepass und aktuelle Meldebestätigung)
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- bei Zulassung für juristische Personen (Firmen): Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder Gewerbeanmeldung
- ggf. schriftliche Vollmacht
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr berechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt mindestens 30,00 Euro. Es gilt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Kosten für Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.
Was sollte ich noch wissen?
Wenn das Fahrzeug bereits einmal zugelassen worden ist und nur der Halter wechselt, ist lediglich eine Halterummeldung erforderlich.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Notwendigkeit einer Zulassung)
- § 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge)
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Antrag auf Zulassung)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen
- § 13 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Zulassungsverweigerung bei Gebührenrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr