Sprungziele
Seiteninhalt

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis erhält auf Antrag jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Grundsätzlich berechtigt sind

  • die/der Eigentümer:in eines Grundstückes,
  • die Personen, die ein Erbbaurecht an einem Grundstück inne haben
  • Berechtigte einer im Grundbuch verzeichneten Auflassungsvormerkung

Daneben sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur:innen sowie Notar:innen generell befugt, im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit (z.B. zur Erstellung von amtlichen Lageplänen, zur Vorbereitung und Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu nehmen.

Ein berechtigtes Interesse können aber auch Personen geltend machen, die beabsichtigen, beispielsweise ein Grundstück zu erwerben oder Banken, in ihrer Stellung als Gläubiger. Hier ist ein Nachweis erforderlich (beispielsweise Kaufvertrag oder Vollmacht von der/dem Eigentümer:in)

Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die behördliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis regelmäßig schriftlich.

Seite zurück Nach oben