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Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von, vor allem in Haushalten sowie kleinen Handwerks- und Gewerbetrieben, eingesetzten Feuerungsanlagen bildet unter anderem die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV).  

Neben den kleineren Anlagen im gewerblichen und industriellen Bereich werden über diese Verordnung auch Feuerungsanlagen privater Haushalte, die mit Kohle, extra leichtem Heizöl (Heizöl-EL) oder Gas der öffentlichen Gasversorgung beheizt werden, ebenso wie Kamin- und Kachelöfen sowie Pellet- und Scheitholzkessel erfasst.

Der Betreiber der Feuerungsanlage hat die erforderlichen Anforderungen einzuhalten und dies einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von Schornsteinfeger:innen durch Messung feststellen zu lassen. Sofern der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Emissionsbegrenzungen nicht erbracht werden kann, darf die Anlage nicht weiter betrieben werden und ist stillzulegen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann nach Paragraf 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Anforderungen dieser Verordnung, so auch von der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen, zulassen.

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