Sprungziele
Seiteninhalt

Auch die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zum Erzielen von Einkünften, noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, setzt gemäß Paragraf 10g (Abs.1 Nr.1 bis 3) des Einkommenssteuergesetzes (EstG)  die Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde voraus. Grundlage für die Bescheinigungen bilden die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des Paragrafen 10g des EStG vom 22.Oktober 2017 (ABl./17, Nr.48). Für das Bescheinigungsverfahren gelten die Regelungen zu den Bescheinigungen nach den Paragrafen 7i, 10f und 11b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) entsprechend.Die Bescheinigung gemäß der Paragrafen 7i, 10f, 10g und 11b EStG darf nur erteilt werden, wenn

  • das Gebäude oder Gebäudeteile, beziehungsweise gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind, bereits vor Beginn der Baumaßnahmen als Baudenkmal oder Teil eines Denkmalbereichs nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) geschützt waren

  • die Maßnahmen rechtzeitig vor ihrem Beginn mit der unteren Denkmalschutzbehörde im Einzelnen abgestimmt und entsprechend dieser Abstimmung und der baurechtlichen Genehmigung oder der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis durchgeführt werden.

Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Ist ein Baugenehmigungs- oder Erlaubnisverfahren nicht erforderlich, kann die untere Denkmalschutzbehörde auf Antrag vor der Ausführung einzelner konkret zu bezeichnender Maßnahmen schriftlich deren Unbedenklichkeit feststellen. Dies bewirkt, dass für die Durchführung dieser Maßnahmen das Abstimmungserfordernis erfüllt ist und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Bescheinigung zu erteilen ist.Eine fehlende vorherige Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden. Bei neu auftretenden Fragestellungen während der Ausführung, die ein Abweichen von dem abgestimmten Projekt erfordern, ist in jedem Fall eine erneute Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich.

Baumaßnahmen, die eine der Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht bescheinigungsfähig.

Die Bescheinigung ist nicht die alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.

Seite zurück Nach oben