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Gemäß der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15. Januar 2002, die zuletzt durch die Verordnung vom 2. April 2014 geändert worden ist, werden entsprechend  des Gebührenverzeichnisses für Bescheinigungen nach Paragraf 22 Abs.2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) für die Erlangung von Steuervergünstigungen Gebühren erhoben.Die Gebühr beträgt

  • 57 Euro bei bescheinigungsfähigen Aufwendungen bis zu 30.000 Euro

  • 0,2 Prozent der bescheinigten Summe bei bescheinigungsfähigen Aufwendungen über 30.000 Euro.              

Die Gebührenhöhe soll höchstens 25.000 Euro betragen.Die Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.

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