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Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse ist der Erhalt von Bau- und Kulturdenkmalen auch steuerlich begünstigt. Das Einkommenssteuerrecht bietet hierbei verschiedene Möglichkeiten, finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Denkmalen steuerlich geltend zu machen.

Die Steuererleichterungen dienen ausschließlich der Denkmalpflege für die Instandsetzung eines Denkmals unter Wahrung eines Höchstmaßes von Originalsubstanz, sowie der sinnvollen (denkmalgerechten beziehungsweise denkmalverträglichen) Nutzung.

Das Einkommenssteuergesetz (EstG) gewährt über die Paragrafen 7i, 10f, 11b dem Steuerpflichtigen für bestimmte Maßnahmen bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den landesrechtlichen Vorschriften als Einzeldenkmal (Baudenkmal) oder als Teil eines verbindlichen Denkmalbereiches wirksam geschützt ist, steuerliche Vergünstigungen. Dazu muss dem Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden, die von der unteren Denkmalschutzbehörde ausgestellt wird. Grundlage dafür ist das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz (BdgDSchG) sowie die  Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der Paragrafen 7i, 10f und 11b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nach Paragraf 22 Abs.2 des BbgDschG vom 22.Oktober 2017 (ABl./17, Nr.48).

Die Feststellungen der Bescheinigung beschränken sich auf Tatbestände des Denkmalrechts. Die Bescheinigung kann erst nach Abschluss der Maßnahmen ausgestellt werden.

Für die Ausstellung der Bescheinigungen wurde der Landkreis in drei Zuständigkeitsbereiche aufgeteilt:

Der Zuständigkeitsbereich 1 umfasst dabei das Amt Lindow, das Amt Temnitz, die Gemeinde Fehrbellin (nur die Ortsteile), die Gemeinde Wusterhausen/Dosse (nur die Ortsteile), die Stadt Kyritz (nur die Ortsteile), das Amt Neustadt (Dosse) (nur die Ortsteile) sowie die Gemeinde Heiligengrabe (nur die Ortsteile).

Der Zuständigkeitsbereich 2 umfasst die Stadt Neuruppin (nur die Ortsteile, außer Alt Ruppin), die Stadt Rheinsberg (nur die Ortsteile) sowie die Stadt Wittstock/Dosse (nur die Ortsteile).

Zum Zuständigkeitsbereich 3 zählen die Gemeinde Heiligengrabe (nur Ortslage und Kloster), die Stadt Wittstock/Dosse (nur Stadtgebiet), die Stadt Rheinsberg (nur Stadtgebiet), die Klinik Hohenelse, die Stadt Kyritz (nur Stadtgebiet), das Amt Neustadt (Dosse) (nur Stadtgebiet und Gestüt), die Gemeinde Wusterhausen/Dosse (nur Stadtgebiet), die Gemeinde Fehrbellin (nur Stadtgebiet) und die Stadt Neuruppin (nur Ruppiner Kliniken, Tempelgarten, Alt Ruppin).

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