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Mit der Bauausführung darf einen Monat nach Eingang der Bauanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt hat. Die Bauaufsichtsbehörde hat eine schriftliche Untersagungsverfügung zwingend zu erlassen, wenn die Voraussetzungen entsprechend der Vorschrift nicht vorliegen.

Da das Bauanzeigeverfahren nicht mit einem formalisierten Genehmigungsakt, also einer Baugenehmigung, abschließt, liegt das Risiko der materiellen Legalität ausschließlich beim Bauherrn und seiner Entwurfsverfasser.

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