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Es ist die Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen des Landes Brandenburg vom 28. März 2003 zu beachten.

Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation wird in der Regel nur dann ausgesprochen, wenn die zuständige Gemeinde oder der zuständige Abwasserverband den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation für mindestens zehn Jahre nicht vornehmen wird.

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