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Die untere Wasserbehörde des Landkreises prüft die Planungsunterlagen für eine Erstellung, eine wesentliche Veränderung sowie für den Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung, das heißt für Schmutzwasserkanalisationen und Niederschlagswasserkanalisationen. Diese sind bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Des Weiteren unterliegt die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind und die unmittelbar in ein Gewässer einmünden, der Anzeigepflicht bei der unteren Wasserbehörde.

Der Bau, Betrieb sowie eine wesentliche Veränderung einer Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage), die für einen Abwasseranfall von mehr als acht Kubikmetern am Tag bemessen ist, bedürfen der Genehmigung durch die untere Wasserbehörde.   

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