Ausnahmegenehmigung/ Befreiung vom Verbot des Alleenschutzes
Leistungsbeschreibung
Alleen bestehen aus Baumreihen auf beiden Seiten entlang von Straßen und Wegen. In der Regel sind die Bäume relativ gleichaltrig sowie gleichartig mit oder ohne Strauchschicht und wurden in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen gepflanzt. Alleen sind gesetzlich geschützt und dürfen nicht beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.
Der gesetzliche Schutz gilt auch für neu angelegte sowie Nachpflanzungen in bestehenden Alleen sowie lückenhafte Alleen, sofern der visuelle Eindruck einer Allee vorhanden ist.
Straßenbaulastträger:innen, Grundstückseigentümer:innen, sonstige Nutzungsberechtigte oder gegebenenfalls dazu Beauftragte können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten oder eine Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde erhalten. Diese Ausnahme kann zum Beispiel erfolgen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der/die Antragsteller:in muss eigentumsrechtlich legitimiert sein und ein berechtigtes Interesse nachweisen. Eine Ausnahme kann nur erfolgen, wenn zwingende Gründe der Verkehrssicherheit es erfordern und andere Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht erfolgreich durchgeführt werden konnten.
Eine Befreiung vom Verbot ist möglich,wenn Gründe des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art vorliegen oder wenn die Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung gleichzeitig mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lageplan im Maßstab 1: 1000 oder 1: 1500 mit Darstellung der geplanten Maßnahme, Gemarkung, Flur, Flurstück
- Standort der betroffenen Allee mit Angabe von Ort und Straße
- Fotos der Allee
- Begründung der Fällung/ Beeinträchtigung verbunden gegebenenfalls mit dem Gutachten eines/er Baumsachverständigen
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt) in der aktuell gültigen Fassung. Der Rahmen bemisst sich zwischen einer Mindestgebühr von 50 Euro bis zur Höchstgrenze von 8.000 Euro.
Was sollte ich noch wissen?
Der gesetzliche Schutz gilt auch für neu angelegte Alleen und Nachpflanzungen in schon bereits bestehenden Alleen sowie lückenhafte Alleen, insofern der visuelle Eindruck einer Allee vorhanden ist.
Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Befreiung ist mit der Festsetzung von Ersatzpflanzungen im Rahmen der Genehmigung zu rechnen.
Vor Entscheidungen zu den Verboten des Alleenschutzes sind die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen. Der Naturschutzbeirat des Landkreises wird mit dem Votum der Behörde in die Entscheidung einbezogen.