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Ist für die Errichtung oder Änderung der Anlage eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich, wird die untere Wasserbehörde im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens beteiligt. Eine separate Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei der unteren Wasserbehörde ist dann nicht erforderlich.

Der Betreiber einer Anlage ist für den ordnungsgemäßen Betrieb selbst verantwortlich.

Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial müssen von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden, so dass sichergestellt wird, dass die Anlagen nach menschlichem Ermessen störungsfrei betrieben werden. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV) regelt die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, die diese Anlagen prüfen und legt bestimmte Mindestanforderungen fest, die deren Prüfer:innen erfüllen müssen.

Sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden.

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