Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz
Leistungsbeschreibung
Die Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, sind gesetzlich geschützt. Zu den geschützten Biotopen gehören gemäß Bundesnaturschutzgesetz unter anderem Moore, seggen- und binsenreiche Nasswiesen und Trockenrasen.
Der Landesgesetzgeber hat den Katalog an Biotopen aus dem Bundesrecht noch um einige weitere ergänzt. Beispielsweise gehören im Land Brandenburg auch Lesesteinhaufen dazu, die nicht aus der Landschaft entfernt werden dürfen.
Grundstückseigentümer:innen, sonstige Nutzungsberechtigte oder gegebenenfalls zur Nutzung Beauftragte können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz durch die untere Naturschutzbehörde erhalten.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Beeinträchtigungen durch die Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz müssen ausgeglichen werden können.Außerdem muss sich der Vorhabenstandort innerhalb des Landkreises befinden, der/die Antragstellende muss eigentumsrechtlich legitimiert sein und es liegt ein berechtigtes Interesse an der Zerstörung oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotopes vor.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz ist ein formloser Antrag mit folgenden Angaben nötig:
- wenn bekannt, Benennung des Biotoptyps
- Übersichtsplan
- Lageplan mit Darstellung der geplanten Maßnahme, sowie Angaben zur Gemarkung, Flur, Flurstück und der Kennzeichnung des gesetzlich geschützten Biotops
- Nachweis der Nutzungsberechtigung oder Eigentumsnachweis für die beantragte Fläche
- Größe der beantragten Fläche
- Begründung und Beschreibung des Vorhabens
- Beschreibung der jetzigen örtlichen Verhältnisse
- Beschreibung der zu erwartenden Beeinträchtigungen
- Darstellung vorgesehener Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung, zum Ausgleich und Ersatz der entstehenden Beeinträchtigungen
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt) in der aktuell gültigen Fassung und kann mindestens 50 Euro bis höchstens 8.000 Euro betragen. Die tatsächliche Höhe bemisst sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg.
Was sollte ich noch wissen?
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen führen können, sind auf Basis des Bundesnaturschutzgesetzes verboten.
Zu den Handlungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Biotops führen können, gehören insbesondere auch die Intensivierung oder Änderung der Nutzung sowie der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, das Biotop nachteilig zu beeinflussen.
Dabei unterliegen die Biotope dem gesetzlichen Schutz auch ohne eine Beschilderung oder Kennzeichnung in der freien Landschaft.
Sollte im Rahmen der geplanten Maßnahme ein anderes Verfahren, beispielsweise nach Baurecht erforderlich sein, schließt diese Entscheidung die Entscheidung zum Biotopschutz mit ein. Eine gesonderte Beantragung der Ausnahme oder Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde ist dann nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Paragraf 30
- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt)